Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Vertragsabschluss

a) Lieferverträge schließen wir ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ab. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

b) Unsere Angebote sind freibleibend. Verpflichtet sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Beweiszwecken der Schriftform.

c) Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers, insbesondere Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich und (zu Beweiszwecken) schriftlich anerkannt.

d) Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht abschlussbevollmächtigt.

e) Sämtliche Unterlagen und Gegenstände wie beispielsweise Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen, die dem Besteller im Rahmen des Geschäftsverhältnisses ausgehändigt wurden/werden, bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem ausschließlichen Urheberrecht. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn dem Besteller diesbezüglich unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vorliegt.

2. Lieferfristen, Abnahmepflichten

a) Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Muster, Modelle, Daten, Zeichnungen, Genehmigungen und Freigaben beigebracht hat. Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug.

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

b) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung Lieferung oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer, ausreichender und rechtzeitiger Bestellung/Eindeckung beim Unterlieferanten (in entsprechender mit dem Kunden vereinbarter Qualität und Menge) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten bei uns oder unseren Unterlieferanten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Die Übernahme eines verschuldensunabhängiges Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder einer verschuldensunabhängigen Beschaffungsgarantie kann nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache gesehen werden. Ein solches Beschaffungsrisiko wird nur Kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Formulierung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko......“ übernommen. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, Pandemien, Epidemien, unvorhersehbare Export-/Importverbote, Embargos, Teilembargos, behördliche Auflagen oder Restriktionen, die die Erbringung unserer Leistungen unmöglich machen oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich machen (z.B. Einreiseverbote bei von uns geschuldeter Montage/Inbetriebnahme bei Kunden), unvorhersehbare Verzögerungen bei der Verzollung, Verzögerungen bei der Erteilung oder Nichterteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), unverschuldete Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

Soweit ein fester Liefer- und/oder Leistungstermin oder eine Liefer- und/oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart wurden und derartige Termine und/oder Fristen aufgrund höherer Gewalt oder dieser gleichstehender vorbezeichneter Ereignisse um mehr als einen Monat überschritten werden, so sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, der Besteller jedoch erst nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden weiteren Nachfrist von mindestens drei Wochen bei Serienwerkzeugen bzw. von acht Wochen bei eigens nach Kundenspezifikationen herzustellenden Werkzeugen. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

Das vorstehende Kündigungsrecht gilt für beide Teile entsprechend, wenn auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefer- und/oder Leistungstermins einer Seite ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

c) Geraten wir in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist von wenigstens drei Wochen bei Serienwerkzeugen bzw. von mindestens acht Wochen bei eigens nach Kundenspezifikation herzustellenden Werkzeugen vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

Schadensersatzansprüche bzw. ein Rücktrittsrecht stehen dem Besteller wegen Lieferverzug nur zu, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht oder wesentliche Vertragspflichten schuldhaft verletzt wurden oder insoweit eine Garantie von uns übernommen wurde. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht oder Garantie besteht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

d) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahme-terminen können wir spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine dreiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.

e) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluss, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.

f) Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart, so hat der Besteller diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf eigene Kosten durchzuführen. Erfolgt die Abnahme trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist, die mit dem Hinweis auf die Abnahmefiktion bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist versehen ist, nicht, so sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt die Ware als abgenommen.

g) Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld i.H.v. 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

3. Versand und Gefahrübergang

a) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.

b) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über.

c) Für die Einhaltung allgemeiner Versandvorschriften des Bestellers übernehmen wir keine Haftung. Eine Versendung auf besonderem Wege, durch Speditionsvermittlung oder nach anderen Bestimmungsarten als dem Sitz des Bestellers ist für jeden Einzelfall ausdrücklich vorzuschreiben.

d) Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung sind wir zur Versicherung des versandten Gutes nicht verpflichtet.

e) Der Besteller ist verpflichtet, Verpackungen auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Rücknahme erfolgt von unserer Seite nicht (ausgenommen Paletten).

4. Haftung für Mängel der Lieferung

a) Erkennbare Sachmängel sind vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 12 Kalendertage nach Abholung bei Lieferung ab Werk, sonst nach Anlieferung, versteckte Sachmängel unverzüglich nach Entdeckung, letztere spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsverjährungsfrist uns gegenüber zu rügen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Bestellers auf Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Dies gilt nicht im Fall vorsätzlichen, grob fahrlässigem oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, oder sonstigen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen und im Falle des Rückgriffanspruchs in der Lieferkette (§ 478 BGB). Bei Anlieferung erkennbare Sachmängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die schriftliche oder textliche Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden, ansonsten gelten die Produkte als frei von Transportschäden. Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Besteller diese Mängel beim Empfang der Produkte gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und sich die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Veranlassung der Aufnahme der Mängelrüge gegenüber dem Transportunternehmen bzw. Bescheinigung der Mängelrüge schließt jeglichen Anspruch des Bestellers auf Pflichtverletzung wegen Sachmängel aus. Vorstehendes gilt nicht im Fall vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handelns unsererseits, im Falle der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie der Mängelfreiheit, bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder bei Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand sowie im Falle des Rückgriffanspruchs in der Lieferkette (§ 478 BGB).

Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gelten die gelieferten Produkte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort, soweit die Verbindung nicht der bestimmungsgemäßen Verwendung des Liefergegenstandes entspricht.

Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen.

b) Für Sachmängel haften wir wie folgt:

aa) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

bb) Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 434 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

cc) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurück gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurück halten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

dd) Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

ee) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadens-ersatzansprüche - gem. Ziff. 6 vom Vertrag zurück treten oder die Vergütung mindern.

ff) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

gg) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

hh) Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner die unter gg) getroffene Regelung entsprechend.

ii) Werden Ausfallmuster dem Besteller zur Prüfung eingesandt, so haften wir nur dafür, dass die Lieferung entsprechend dem Ausfallmuster unter Berücksichtigung etwaiger Berichtigungen ausgeführt wird.

c) Wenn wir den Besteller beraten haben, haften wir für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der Form nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung unter der Voraussetzung, dass der Besteller die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich waren.

d) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen die unter Ziff. 6 getroffene Regelung. Weitergehende oder andere als die unter Ziff. 4 geregelten Ansprüche des Bestellers gegenüber uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

e) Beim Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

5. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird - eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

b) Sofern unvorhersehbare Ereignisse i.S.v. Ziff. 2. b) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten. Soweit wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

6. Allgemeine Haftungsbeschränkung

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im folgenden: Schadens-ersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

b) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist zum Nachteil des Bestellers mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

c) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. Zahlungsbedingungen

a) Die Preise gelten ab Werk Simonswald. Versand und Verpackung werden von uns zu Selbstkosten gesondert berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen „nicht“ eingeschlossen und wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe ausgewiesen. Skonto bedarf in jedem Fall einer gesonderten Vereinbarung.

b) Die Zahlung hat, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart, ohne jeden Abzug auf eines unserer Konten wie folgt zu erfolgen:

- 30% Anzahlung innerhalb von 8 Tagen nach Eingang unserer Auftragsbestätigung,

- 60% innerhalb von 8 Tagen nach unserer Anzeige der Versandbereitschaft,

- 10% innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung.

c) Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen angeblicher Gegenansprüche einschließlich Gewährleistungsansprüche zurückzubehalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Hiervon unberührt bleibt im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr das Recht des Bestellers, Zurückbehaltungsrechte, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, geltend zu machen.

d) Bei Überschreitung der in Ziffer 7. b) enthaltenen Zahlungsziele sind wir berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr Verzugszinsen in Höhe von 9% über Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr Verzugszinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu beanspruchen. Den Nachweis eines höheren Schadens behalten wir uns vor.

e) Gerät der Besteller länger als eine Woche mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, welche begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit rechtfertigen, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. In diesen Fällen sind wir außerdem berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung weiterzuliefern oder nach angemessener Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen.

8. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Bestellers unser Eigentum, das erst dann auf den Besteller übergeht, wenn er die gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

b) Der Besteller darf die Waren im Rahmen seines ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetriebes unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. In diesem Fall tritt er uns schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Verbindlichkeiten die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten ab. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung der Rechte gegen diese Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

c) Der Besteller vereinnahmt und verwaltet die Erlöse, die er durch Verkauf der Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetriebes im baren oder unbaren Zahlungsverkehr erzielt, treuhänderisch für uns, und zwar deutlich getrennt von seinen eigenen Geldern.

d) Der Besteller darf die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetriebes bearbeiten, umbilden und vermischen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne dass daraus Verbindlichkeiten für uns erwachsen. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (maßgeblich: Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

e) Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die ganz oder zum Teil aufgrund dieser Eigentumsvorbehaltsklausel oder sonstwie in unserem Eigentum stehen, ist dem Besteller untersagt. Von einer Pfändung oder einer anderweitigen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

f) Eine Veräußerung von Waren, die noch aufgrund dieser Klausel oder aus sonstigen Gründen in unserem Eigentum stehen, außerhalb des ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetriebes sowie eine Abtretung von aufgrund dieser Klausel uns zustehenden Forderungen ist dem Besteller nicht gestattet.

g) Übersteigt der Wert der von uns aufgrund dieser Klausel oder aus sonstigen Gründen wegen Kaufpreisforderungen oder wegen eines noch offenen Saldos gegebenen Sicherung die bezeichneten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

h) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und uns den Abschluss entsprechender Versicherungen auf Verlangen nachzuweisen. Versicherungsansprüche des Bestellers aufgrund Untergangs, Beschädigung oder sonstiger Wertminderung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab.

i) Gerät der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen um mehr als eine Woche in Verzug, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Vorbehaltsware herauszuverlangen und bei uns bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen zu verwahren. Das Herausgabeverlangen dient dabei lediglich der Sicherung unserer Forderungen; die sich aus dem Liefervertrag im übrigen ergebenden Verpflichtungen der Parteien bleiben - mit Ausnahme des vorläufigen Besitzrechts des Bestellers - in vollem Umfang erhalten.

9. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen

a) Soweit der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von drei Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Einrichtungen trägt der Besteller. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.

b) Werden Modelle, Werkzeuge und andere Fertigungseinrichtungen von uns im Auftrage des Bestellers angefertigt oder beschafft, stellen wir hierfür die Kosten in Rechnung.

c) Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.

d) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. An unseren dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie an unseren Vorschlägen für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Formen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Der Besteller kann uns gegenüber in bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrag angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder sonstigem Recht nur geltend machen, wenn er uns auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen hat.

e) Konstruktionen, die von uns im Auftrag des Bestellers gefertigt werden und für die sämtliche Funktionsgarantien von uns übernommen werden, bleiben in unserem Eigentum. Urheberrechte und sonstige Rechte stehen ausschließlich uns zu.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, salvatorische Klausel, Vorrang bei Auslegungszweifeln

a) Erfüllungsort ist der Sitz unseres Lieferwerks.

b) Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so wird für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten die Zuständigkeit des für unseren Sitz zuständigen Gerichts vereinbart; dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

c) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

d) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder des unwirksamen Teils der Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

e) Aus Servicegründen haben wir für unsere englischsprachigen Geschäftspartner unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen ins Englische übersetzt. Im Falle inhaltlicher Auslegungszweifel geht der deutsche Text als allein maßgeblich vor.

Simonswald, 02.05.2022